Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand 10.05.2023

1 ANWENDUNGSBEREICH

1.1 Die BR International Consulting GmbH, Office Park 4, Top B.80, A-1300 Wien-Flughafen („Vermieter“) bietet über die Website www.storenty.com die Anmietung von Self Storage-Lagercontainern an. Auf Anfrage kann der Anbieter dem Mieter auch individuell angepasste Angebote unterbreiten.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle derartigen Verträge („Vertrag“), die vom Vermieter mit dem Mieter abgeschlossen werden. Als „Mieter“ wird der Vertragspartner des Vermieters bezeichnet, unabhängig davon, welches konkrete Rechtsverhältnis vorliegt.

2 REGISTRIERUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Der Mieter muss sich auf der Website registrieren und ein Konto mit seinen Daten erstellen. Dieses Konto wird mit einem Passwort geschützt, welches der Mieter selbst bestimmt. Der Mieter verpflichtet sich, sein Passwort geheim zu halten und sobald er Kenntnis davon hat, dass dieses einem Dritten bekannt wurde oder es begründete Anhaltspunkte gib, dass sein Passwort einem Dritten bekannt wurde, den Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Mieter hat Änderungen seiner Daten zeitnah bekannt zu geben.

2.2 Die auf der Website vom Vermieter angebotenen Leistungen verstehen sich als Aufforderung zum Angebot und sind daher für den Vermieter nicht verbindlich. Mit der Abgabe seiner Bestellung über die Website gibt der Mieter gegenüber dem Vermieter ein verbindliches Angebot zu den Bedingungen dieser AGB ab. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Vermieter dem Mieter auf dessen im Konto hinterlegte E-Mail-Adresse eine Bestätigung samt Zutrittscodes (jeweils ein Code für a) Grundstück, b) Mietgegenstand) übermittelt.

2.3 Auch die an den Mieter auf Anfrage übermittelten oder telefonisch mitgeteilten, individuellen Angebote sind zunächst unverbindlich. Erst durch eine der Annahme durch den Mieter folgende Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande. Die Auftragsbestätigung ergeht per E-Mail an die vom Mieter bekanntgegebene E- Mailadresse.

3 MIETABREDE

3.1 Der Vermieter vermietet und der Mieter mietet den im VERTRAG näher definierten Mietgegenstand.

3.2 Nicht mitvermietet sind die auf der Liegenschaft vorhandenen Freiflächen. Vertragswidrig abgestellte PKW oder andere Gegenstände werden vom Vermieter auf Kosten des Mieters entfernt.

4 ÜBERNAHME DES MIETGEGENSTANDES

4.1 Die Lageranlage, in der sich der Mietgegenstand befindet, ist mit einem elektronischen Zutrittssystem ausgestattet. Bei Mietvertragsabschluss erhält der Mieter einen Zahlencode, durch dessen Eingabe er sich während der Öffnungszeiten Zutritt zur Lageranlage verschaffen kann. Der Mietgegenstand selbst ist vorübergehend mit einem Zahlenschloss des Vermieters versperrt, für den der Mieter bei Vertragsabschluss ebenfalls den Zahlencode erhält. Dieses Schloß ist vom Mieter wahlweise durch ein im Objekt bereitgelegtes Schlüsselschloss oder ein eigenes Vorhangschloss des Mieters, welches dieser auf eigene Kosten beizustellen hat, zu ersetzen. Das Zahlenschloss des Vermieters ist durch Einwurf in die dafür bereitstehende Box zu retournieren. Verlorengegangene oder nicht retournierte Schlösser werden dem Mieter bei Vertragsende mit einem Betrag von netto EUR 30 zzgl. USt in Rechnung gestellt.

4.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand sogleich bei der Übernahme sorgfältig in Augenschein zu nehmen.

4.3 Etwaige vom Mieter bei der Übernahme vorgefundene Fahrnisse, Verunreinigungen, Beschädigungen oder sonstige Abweichungen des Mietgegenstands vom vereinbarten Zustand, insbesondere auch allfällige Funktionsbeeinträchtigungen, die der Mieter bemerkt hat, sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter, dessen Bevollmächtigten und Hilfspersonen das Betreten des Abteils zur Feststellung und Behebung von angezeigten Mängeln nach Terminankündigung zu ermöglichen. Spätere Meldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

5 VERTRAGSDAUER

5.1 Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

5.2 Der Vertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.

5.3 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Übermittlung per Email ist ausreichend. Für den Mieter gilt dabei die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse, für den Vermieter die auf der Homepage veröffentlichte als valide Zustelladresse.

5.4 Ist der Mieter mit Zahlungspflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis in der Höhe von zumindest einer Monatsmiete für mehr als 30 Tage in Verzug, so endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist automatisch ohne Erfordernis einer Kündigung.

5.5 Der Mieter ist berechtigt, den Vertrag aus den in § 1117 ABGB genannten wichtigen Kündigungsgründen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aufzulösen.

5.6 Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen. Neben den gesetzlichen Gründen des § 1118 ABGB ist die Verletzung wesentlicher Vertragsbedingungen, insbesondere der in Punkt 9 (zulässige Nutzung) und in Punkt 12 (Abtretung/Unterbestandgabe) getroffenen Regelungen, ein solcher wichtiger Grund, sofern der Mieter die Vertragsverletzung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist seitens des Vermieters nicht beseitigt.

6 MIETZINS

6.1 Der Mieter hat den im Vertrag geregelten Mietzins zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe an den Vermieter zu zahlen. Sofern im Vertrag nicht abweichend vereinbart, ist der Mietzins monatlich im Vorhinein bis zum Fünften eines jeden Monats mittels Bankeinzug, Kreditkarte oder Paypal zu bezahlen.

6.2 Der Mietzins enthält alle Nebenkosten, wie Betriebskosten, Strom, Steuern und öffentliche Abgaben. Eine gesonderte Abrechnung der Nebenkosten durch den Vermieter erfolgt nicht.

6.3 Abweichungen von den Flächenangaben des Mietgegenstandes führen nicht zu einer Änderung des Mietzinses, sofern diese Abweichung nicht mehr als 20% beträgt.

6.4 Dem Vermieter steht das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB zu. Ist der Mieter mit Mietzahlungen im Verzug, so kann der Vermieter dem Mieter den Zutritt zum Gelände und/oder zum Mietobjekt verweigern und ein Ersatzschloss am Mietobjekt anbringen. Das entbindet den Mieter nicht davon, offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.

6.5 Die Parteien vereinbaren hiermit ausdrücklich Wertstabilität des Mietzinses. Als Ausgangsbasis für die Wertsicherung dient die Zahl des Index zum 01. Jänner des Jahres des Vertragsabschlusses. Die sich aufgrund einer Änderung des Index ergebende Zahl bildet jeweils die neue Ausgangsbasis zur Errechnung weiterer Valorisierungen. Die Zahl wird jeweils im Jänner des folgenden Kalenderjahrs gemäß den Veränderungen des Index angepasst und ist für das folgende Kalenderjahr gültig. Als Index gilt der Verbraucherpreisindex 2020, wie durch STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbart. Sollte der Verbraucherpreisindex nicht mehr verlautbart werden, so tritt an seine Stelle der Index, der diesem am ehesten entspricht. Ein Absinken des Mietzinses unter den vertraglich vereinbarten Betrag wird ausgeschlossen.

7 KAUTION

7.1 Es wird keine Leistung einer gesonderten Kautionszahlung bei Vertragsbeginn vereinbart.

7.2 Der Mieter stimmt ausdrücklich zu, dass allfällige ihn bei Vertragsende treffenden Ersatzansprüche, wie zB Räumungs-/ Reinigungskosten, Beschädigungen, Ersatz für nicht retournierte Schlösser etc. auch nach Vertragsende im Wege der für die Mietzahlung vereinbarten Zahlungsmethode belastet/eingezogen werden.

8 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, AUFRECHNUNG UND SICHERUNGSRECHT

8.1 Es ist dem Mieter nicht gestattet, allfällige Ansprüche seinerseits gegen die Ansprüche des Vermieters unter dieser Vereinbarung oder sonst aufzurechnen oder Abzüge von geschuldeten Zahlungen zu machen. Der Mieter hat kein Zurückbehaltungsrecht oder Sicherungsrecht.

9 ZUTRITTSBESTIMMUNGEN

9.1 Der Mieter hat während der Öffnungszeiten (derzeit 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr, Mo-So) Zutritt zum Gelände und zum Mietobjekt. Die Öffnungszeiten können vom Vermieter mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung auf der Website oder mittels Aushang im Eingangsbereich angepasst werden, ohne dass der Mieter daraus Rechtsfolgen ableiten kann, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung des Mieters führt. Änderungen, die aufgrund von behördlichen Vorgaben erforderlich werden, sind jedenfalls zumutbar.

9.2 Der Zutritt zum Gelände und zum Mietobjekt ist grundsätzlich nur dem Mieter gestattet. Andere Personen können das Gelände in Begleitung des Mieters oder mit einer schriftlichen Legitimation betreten. Der Vermieter kann von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation verlangen und falls diese nicht vorgewiesen werden kann, die Person des Geländes verweisen.

9.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein unversperrtes Mietobjekt zu verschließen.

9.4 Aus vorübergehenden Zutrittsstörungen zum Mietobjekt, etwa wegen Ausfall der Betriebssoftware, oder aus Störungen der Energieversorgung kann der Mieter keine Ansprüche ableiten. Der Vermieter wird sich jedoch bemühen, den Zutritt bzw. die Störung rasch zu beheben.

10 ZULÄSSIGE NUTZUNG

10.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand ausschließlich zur Lagerung von ungefährlichen Gegenständen, die entweder in seinem Eigentum stehen oder über die er verfügungsbefugt ist, zu verwenden.

10.2 Ausdrücklich untersagt ist die Lagerung von explosiven, brennbaren, ätzenden, radioaktiven und ähnlichen Stoffen gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlichen Güter (ADR Richtlinien), verderbliche Nahrungsmittel oder sonstigen verderblichen Waren, leicht entflammbare Flüssigkeiten/Materialien/Stoffe, Waffen, Sprengstoff oder andere explosive Stoffe egal welcher Art, pyrotechnische Artikel, sonstige Flüssigkeiten die der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten – VbF unterliegen, Grundwasser gefährdende Flüssigkeiten bzw. übermäßig große Brandlasten sowie Flüssiggas, brennbare, entzündliche oder unter Druck stehende Stoffe, Flüssigkeiten, Gase oder Öle, Chemikalien oder gesundheitsschädliche Materialien. Suchtgifte, Chemikalien und radioaktive Materialien, toxische Abfälle, Sondermüll egal welcher Art oder andere gefährliche Materialien und andere Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten, Tiere tot als auch lebendig, sowie Schmuggel-, Diebes- oder Hehlereigut. Beim Einlagern von KFZ sind alle Betriebsmittel (Öle, Treibstoffe, Batterien etc.) vor Einlagerung zu entfernen.

10.3 Jede andere Nutzung des Mietgegentandes ist untersagt. Insbesondere darf der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken, geschäftlichen Zwecken oder zur Durchführung von Arbeiten oder sonst als Aufenthaltsraum; als Postadresse oder Unternehmenssitz; zu jeglicher Tätigkeit, die die Versicherungsbedingungen verletzt sowie zu jeglicher Tätigkeit, durch welche andere Mieter oder der Vermieter gestört oder beeinträchtigt werden könnten, verwendet werden.

10.4 Im Mietgegenstand gilt absolutes Rauchverbot. Verstößt der Mieter oder ihm zuzurechnende Personen (wie insbesondere Angestellte und sonstige Mitarbeiter, Kunden, Besucher, usw.) trotz einmaliger Mahnung weiter gegen das Rauchverbot so hat der Mieter pro Verstoß eine verschuldensunabhängige Pönale in Höhe von Euro 200, im Wiederholungsfall von Euro 400 pro Verstoß an den Vermieter zu zahlen.

10.5 Jegliche baulichen oder sonstigen Veränderungen am Mietgegenstand bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters im jeweiligen Einzelfall. Dazu gehört auch jegliche Befestigung an den Wänden, Decken oder Böden, oder die Anbringung von Farbe. Der Vermieter kann diese Zustimmung auch ohne Angabe von Gründen verweigern; eine erteilte Zustimmung entbindet den Mieter nicht von der Pflicht, bei Beendigung des Mietvertrages den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Investitionen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über.

10.6 Der Mieter hat die Brandschutzordnung und die diesbezüglichen behördlichen Auflagen (max. Brandlast) einzuhalten. Der Mieter bestätigt, vom Vermieter über die einschlägigen Bestimmungen ausreichend informiert zu sein; bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Einlagerung bestimmter Güter hat sich der Mieter schriftlich beim Vermieter zu erkundigen.

10.7 Der Mieter hat den Vermieter hinsichtlich aller Ansprüche, die sich aus der vertragswidrigen Nutzung des Mietgegenstandes ergeben können, insbesondere aber nicht ausschließlich Ansprüche der Nutzer benachbarter Lagerflächen sowie hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Auflagen, schad- und klaglos zu stellen.

10.8 Der Mieter ist für Verschmutzungen jeder Art der Freiflächen durch ihn oder ihm zuzurechnende Personen verantwortlich. Im Fall des Zuwiderhandelns trotz Mahnung des Vermieters hat der Mieter eine verschuldensunabhängige Pönale in Höhe von Euro 200 pro Verstoß, im Wiederholungsfall von Euro 400, an den Vermieter zu zahlen. Die Geltendmachung von darüber hinaus anfallenden Reinigungskosten bleibt davon unberührt.

11 BETRETEN DES MIETGEGENSTANDES DURCH DEN VERMIETER

11.1 Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihr autorisierten Person das Mietobjekt zu öffnen und zu betreten.

11.2 Der Vermieter hat das Recht, das Mietobjekt ohne vorherige Ankündigung zu öffnen und zu betreten, wenn der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Mietobjekt gemäß 10.2 verbotene Gegenstände enthält oder der Mieter das Objekt vertragswidrig benutzt.

11.3 Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Mietobjekt nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen.

11.4 Der Mieter ist verpflichtet, die vorübergehende Benützung und Veränderung des Mietgegenstandes ohne Ersatzanspruch zu dulden, wenn dies zur Beseitigung ernster Schäden des Hauses und zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus oder an benachbarten Mietgegenständen notwendig oder dem Vermieter zweckmäßig erscheint.

12 HAFTUNG

12.1 Der Mietgegenstand ist auf der Website des Vermieters, über die die Anmietung erfolgt, beschrieben. Der Vermieter sagt zu, dass der Mietgegenstand grundsätzlich zu Lagerzwecken geeignet ist. Darüber hinaus wird eine bestimmte Nutzbarkeit oder Beschaffenheit nicht zugesagt. Der Mieter erklärt, dass der Mietgegenstand für seine Zwecke geeignet ist.

12.2 Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden und nachteiligen Folgen, die von Gütern und Stoffen ausgehen bzw. verursacht werden, die sich nach der Übernahme gemäß Punkt 4 im Mietgegenstand befinden und deren Vorhandensein vom Mieter nicht unverzüglich nach der Übernahme gemäß Punkt 4.3 gerügt wurde.

12.3 Die Aufbewahrung von Gegenständen im Mietgegenstand erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Da dem Vermieter weder Art noch Wert der jeweils im Mietgegenstand aufbewahrten Gegenstände bekannt ist, schließt der Vermieter keinen Versicherungsvertrag für die im Mietgegenstand aufbewahrten Gegenstände ab. Es ist Sache des Mieters, die im Mietgegenstand eingelagerten Güter gegen dem Mieter maßgeblich erscheinende Gefahren zu versichern. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter, die im Mietgegenstand gelagerten Gegenstände insbesondere gegen Beschädigung durch Feuer, Russ, Rauch, Feuchtigkeit, einschließlich Wassereintritten, oder Pilzbefall auf ihren jeweiligen Zeitwert zu versichern.

12.4 Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit dieser Haftungsbeschränkung nicht im Einzelfall zwingend anzuwendende Gesetzesbestimmungen etwa des Konsumenten¬schutzgesetzes vorgehen. Bei schuldhafter Verletzung der Gesundheit oder der körperlichen Integrität von Personen ist die Haftung des Vermieters nicht beschränkt.

13 ABTRETUNG / UNTERBESTANDGABE

13.1 Jede (auch teilweise) Abtretung von Rechten oder Pflichten aus dieser Vereinbarung, und jegliche Unterbestandgabe oder sonstige Weitergabe sind untersagt.

14 PFLICHTEN DES MIETERS BEI BEENDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES

14.1 Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter alle seine Gegenstände aus dem Mietgegenstand zu entfernen und dem Vermieter gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand wie bei Anmietung, jedoch unter Bedachtnahme auf eine durch widmungsgemäße Benützung verursachte gewöhnliche Abnutzung zu übergeben.

14.2 Wenn der Mieter innerhalb der Kündigungsfrist seine im Mietgegenstand zurückgebliebenen Gegenstände nicht entfernt, kann der Vermieter das Mietobjekt öffnen, das Mietobjekt betreten und nach seinem Ermessen

  • diese Gegenstände entfernen und in einem anderen vom Vermieter ausgewählten Lager kostenpflichtig lagern oder
  • unter Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist diese Gegenstände namens des Mieters verkaufen und den Ertrag nach Abzug aller ausstehenden Ansprüche, Kosten und Aufwendungen für den Mieter halten oder

  • diese Gegenstände entsorgen, wenn und soweit die Lagerung und/oder eine freihändige Veräußerung wegen des geringen Wertes und/oder wegen der Verderblichkeit und/oder sonstigem Grund wirtschaftlich nicht zweckmäßig oder möglich ist.

14.3 Der Mieter verzichtet jedenfalls auf die Geltendmachung jeglicher Ersatzansprüche nach § 1097 iVm § 1037 ABGB.

15 SONSTIGES

15.1 Das gegenständliche Vertragsverhältnis wird primär durch diesen Vertrag und subsidiär durch die einschlägig bestandrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt. Die Vertragsparteien gehen einvernehmlich davon aus, dass die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) auf das Vertragsverhältnis nicht anwendbar sind; sollte das MRG dennoch anwendbar sein (oder werden), vereinbaren die Parteien (bereits jetzt), dass nur jene Bestimmungen des MRG gelten, deren Anwendung zwingend (vertraglich nicht ausschließbar) vorgeschrieben ist.

15.2 In der Lageranlage, in welcher sich der Mietgegenstand befindet, gilt die jeweils ausgehängte Hausordnung. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der Hausordnung, insbesondere zur Einhaltung des Rauchverbots in allen Teilen der Lageranlage, sowie zur Befolgung der Anweisungen des Personals des Vermieters.

15.3 Der Mieter stimmt der Videoüberwachung der Lageranlage zu. Der Vermieter ist jedoch weder verpflichtet, eine Überwachungsanlage zu installieren, noch eine Überwachungsanlage zu betreiben. Aus einer Funktionsstörung einer etwaig installierten Überwachungsanlage kann der Mieter keine Ansprüche gegen den Vermieter ableiten.

15.4 Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel.

15.5 Jede Vertragspartei ist berechtigt, den gesamten Schriftverkehr mit der jeweils anderen Partei per e-mail zu führen. Mitteilungen erfolgen an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene e-mail-Adresse.

15.6 Auf das Mietverhältnis gelangt ausschließlich österreichisches materielles Recht und Verfahrensrecht, ausgenommen Verweisungsnormen, zur Anwendung.

15.7 Gerichtsstand ist das BG Neusiedl am See. Ist der Mieter Verbraucher, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mieters befindet.

15.8 Schäden am Mietgegenstand sind dem Vermieter ebenso wie Rauchentwicklung, Wassereintritte oder sonstige Emissionen, sei es, dass sie in die Lageranlage gelangen oder von einem Ort innerhalb der Lageranlage ihren Ausgang nehmen, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

15.9 Sämtliche Kosten und Folgekosten von durch ein Fehlverhalten ausgelöste Alarme werden dem jeweils verursachenden Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet für das Fehlverhalten von Personen, denen er Zutritt zur Lageranlage verschafft hat oder die er durch Vollmachtserteilung zum Betreten legitimiert hat.

15.10 Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmungen diejenigen Bestimmungen, die unter Berücksichtigung der Rechtslage dem Sinne des Mietvertrags entsprechen. Im Übrigen wird die Gültigkeit des Mietvertrags durch einzelne unwirksame Bestimmungen nicht berührt, wenn der Vertragszweck im Wesentlichen erreichbar bleibt.

16 DATENSCHUTZ UND DATENSCHUTZERKLÄRUNG

16.1 10.1 Der Mieter erklärt sich mit Abschluss des Mietvertrags einverstanden, dass der Vermieter persönliche Daten des Mieters abfragt und für eigene administrative Zwecke, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen sowie für Zwecke der Buchhaltung, Kundenevidenz und Rechnungslegung, speichert und verarbeitet. Der Mieter verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss abgefragten persönlichen Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und dem Vermieter jede Änderung dieser Daten unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Der Mieter gestattet dem Vermieter die Speicherung und Verarbeitung der von ihm bekannt gegebenen persönlichen Daten auch zu Werbezwecken. Diese Einwilligung kann der Mieter jederzeit widerrufen.

16.2 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nützt personenbezogene Daten des Mieters nur zu den vereinbarten Zwecken oder wenn eine sonstige rechtliche Grundlage im Einklang mit der DSGVO vorliegt und alle anwendbaren datenschutz- und zivilrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Der Mieter ist jederzeit berechtigt, Auskunft über ihn betreffende gespeicherte personenbezogene Daten, deren Herkunft sowie den Zweck und den Empfänger der Datenverarbeitung, sowie die Berichtigung, Einschränkung der Bearbeitung, Sperrung oder Löschung unrichtiger und unzulässig verarbeiteter Daten zu verlangen. Der Mieter ist überdies berechtigt, die erteilte Einwilligung zur Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu widerrufen.

16.3 Der Vermieter wird personenbezogenen Daten des Mieters nicht länger speichern und aufbewahren, als dies zur Erfüllung von den Vermieter kraft Vertrags oder Gesetzes treffenden Verpflichtungen oder zur Abwehr von Haftungen oder zur Durchsetzung eigener Ansprüche erforderlich ist.

17 BELEHRUNG WIDERRUFSRECHT

17.1 Sofern der Mieter Verbraucher ist und der Vertrag online abgeschlossen wurde, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

17.2 Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Mieter die Vermieterin mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

17.3 Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

17.4 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Mieter die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

17.5 Folgen des Widerrufs: Wenn der Mieter diesen Vertrag widerruft, hat die Vermieterin dem Mieter alle Zahlungen, die die Vermieterin vom Mieter erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei der Vermieterin eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet die Vermieterin dasselbe Zahlungsmittel, das der Mieter bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mieter wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Mieter wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

17.6 Hat der Mieter verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der Mieter der Vermieterin einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Mieter die Vermieterin von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet hat, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Es wird daher für diesen Fall vereinbart, dass für jeden angefangenen Tag zwischen Vertragsabschluss und Widerruf 1/30 der vereinbarten Bruttomonatsmiete als Entgelt bezahlt wird.

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